Umweltaussagen belegen, neben der Maschinenverordnung

EUmanual führt für dieselbe Maschine zwei Akten: die Betriebsanleitung nach Verordnung (EU) 2023/1230 und die Nachweise zu ihren Umweltaussagen nach Richtlinie (EU) 2024/825. Das Archiv ordnet jede Aussage einer von sieben Fallgruppen zu und zeigt, welcher Beleg noch fehlt.

Rechtsstand: 22. September 2026.

Wer mit „20 % weniger Energie“ oder „klimaneutral hergestellt“ wirbt, muss die Aussage belegen können, und zwar für den Tag, an dem sie verwendet wurde. Für den Maschinenbauer kommt das zur Maschinenverordnung hinzu, es ersetzt sie nicht. EUmanual hält beide Nachweise am selben Produkt: die Anleitung mit fester Adresse für den Nutzer und die Belege der Umweltaussage intern für den Fall, dass jemand fragt.

Kerndaten

Richtlinie
Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel, kurz EmpCo. Sie ändert die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken 2005/29/EG.
In Deutschland
umgesetzt im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), anzuwenden ab 27. September 2026
Betroffen
Umweltaussagen, die Verbraucher erreichen, etwa auf Verpackung, Website, Datenblatt oder in der Werbung, auch über einen Händler
Beweislast
beim Unternehmen, das die Aussage verwendet
Was EUmanual dafür tut
ein Nachweisarchiv je Aussage, mit festem Wortlaut, Belegen mit Zeitraum und einer Momentaufnahme zu jedem Stichtag

Zwei Regelwerke an einer Maschine

Die Maschinenverordnung regelt, wie die Betriebsanleitung bereitsteht: zum richtigen Modell, druckbar, dauerhaft abrufbar, mindestens zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen. Die EmpCo-Richtlinie regelt, was Sie über die Umwelteigenschaften derselben Maschine sagen dürfen und womit Sie es belegen. In EUmanual hängen beide Akten am selben Produkt und folgen jeweils ihren eigenen Regeln:

Welche Belege EUmanual je Aussage führt

Das Archiv ordnet jede Aussage einer von sieben Fallgruppen zu. Die Einteilung stammt von EUmanual und ist aus den Tatbeständen der Richtlinie abgeleitet, die Richtlinie gibt sie nicht vor. Für jede Fallgruppe führt es Belegarten, die sich an den genannten Vorschriften orientieren, und zeigt zu jedem Stichtag, welche davon in der Akte fehlt.

Allgemeine Umweltaussage, etwa „umweltfreundlich“
anerkannte hervorragende Umweltleistung, etwa das EU-Umweltzeichen (Anhang I Nr. 4a)
Spezifische Umweltaussage, etwa „30 % Rezyklat“
Messung, Prüfbericht oder Berechnung als Beleg. Betrifft die Aussage nur einen Teil des Produkts, hält die Akte fest, welchen; zur Reichweite von Umweltaussagen siehe Anhang I Nr. 4b.
Nachhaltigkeitssiegel
Zertifizierungssystem mit Zertifikat oder ein behördlich festgesetztes Siegel (Anhang I Nr. 2a)
Klimaaussage, etwa „klimaneutral“
Minderung in der eigenen Wertschöpfungskette. Stützt sich die Akte nur auf Kompensation, weist das Archiv darauf hin (Anhang I Nr. 4c).
Zukunftsversprechen, etwa „bis 2030 klimaneutral“
Umsetzungsplan mit messbaren Zielen und die Überprüfung durch einen unabhängigen Sachverständigen (Art. 6 Abs. 2 Buchst. d)
Vergleich, etwa „weniger Verbrauch als das Vorgängermodell“
Methode des Vergleichs, verglichene Produkte und die Messung, die den Vergleich trägt
Haltbarkeit oder Reparierbarkeit, etwa „10.000 Betriebsstunden“
Beleg unter normalen Nutzungsbedingungen (Anhang I Nr. 23d bis 23j)

Was das Archiv festhält

Was EUmanual bei Umweltaussagen nicht leistet

EUmanual beurteilt nicht, ob eine Aussage zulässig ist, und sagt kein rechtliches Ergebnis zu. Das Archiv sagt, welche Belegart fehlt, nicht, ob ein vorhandener Beleg die Aussage trägt. Das bleibt eine Frage für Ihre Rechtsberatung. Die Angaben, die die Richtlinie beim Verkauf an Verbraucher verlangt, etwa zur Haltbarkeit, zu Softwareaktualisierungen oder zur Reparierbarkeit, gehören nicht zum Archiv.

Wie die Anleitungen nach Maschinenverordnung ausgeliefert werden, steht unter Produkt und Maschinenverordnung 2027. Für ein Gespräch über Ihre Aussagen: Kontakt.