Umweltaussagen belegen, neben der Maschinenverordnung
EUmanual führt für dieselbe Maschine zwei Akten: die Betriebsanleitung nach Verordnung (EU) 2023/1230 und die Nachweise zu ihren Umweltaussagen nach Richtlinie (EU) 2024/825. Das Archiv ordnet jede Aussage einer von sieben Fallgruppen zu und zeigt, welcher Beleg noch fehlt.
Rechtsstand: 22. September 2026.
Wer mit „20 % weniger Energie“ oder „klimaneutral hergestellt“ wirbt, muss die Aussage belegen können, und zwar für den Tag, an dem sie verwendet wurde. Für den Maschinenbauer kommt das zur Maschinenverordnung hinzu, es ersetzt sie nicht. EUmanual hält beide Nachweise am selben Produkt: die Anleitung mit fester Adresse für den Nutzer und die Belege der Umweltaussage intern für den Fall, dass jemand fragt.
Kerndaten
- Richtlinie
- Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel, kurz EmpCo. Sie ändert die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken 2005/29/EG.
- In Deutschland
- umgesetzt im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), anzuwenden ab 27. September 2026
- Betroffen
- Umweltaussagen, die Verbraucher erreichen, etwa auf Verpackung, Website, Datenblatt oder in der Werbung, auch über einen Händler
- Beweislast
- beim Unternehmen, das die Aussage verwendet
- Was EUmanual dafür tut
- ein Nachweisarchiv je Aussage, mit festem Wortlaut, Belegen mit Zeitraum und einer Momentaufnahme zu jedem Stichtag
Zwei Regelwerke an einer Maschine
Die Maschinenverordnung regelt, wie die Betriebsanleitung bereitsteht: zum richtigen Modell, druckbar, dauerhaft abrufbar, mindestens zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen. Die EmpCo-Richtlinie regelt, was Sie über die Umwelteigenschaften derselben Maschine sagen dürfen und womit Sie es belegen. In EUmanual hängen beide Akten am selben Produkt und folgen jeweils ihren eigenen Regeln:
- Die Anleitung ist öffentlich unter ihrer festen Adresse erreichbar. Die Belege einer Umweltaussage bleiben intern. Was die Richtlinie Verbrauchern zugänglich machen lässt, etwa das Ergebnis der unabhängigen Überprüfung eines Zukunftsversprechens, stellen Sie selbst bereit.
- Die Anleitung hat die Frist der Maschinenverordnung. Die Belege einer Aussage bleiben ab dem Ende ihrer Verwendung weitere sechs Jahre aufbewahrt; die Dauer ist einstellbar.
- Die Freigabe einer Anleitung und die Akte einer Aussage beeinflussen sich nicht gegenseitig.
Welche Belege EUmanual je Aussage führt
Das Archiv ordnet jede Aussage einer von sieben Fallgruppen zu. Die Einteilung stammt von EUmanual und ist aus den Tatbeständen der Richtlinie abgeleitet, die Richtlinie gibt sie nicht vor. Für jede Fallgruppe führt es Belegarten, die sich an den genannten Vorschriften orientieren, und zeigt zu jedem Stichtag, welche davon in der Akte fehlt.
- Allgemeine Umweltaussage, etwa „umweltfreundlich“
- anerkannte hervorragende Umweltleistung, etwa das EU-Umweltzeichen (Anhang I Nr. 4a)
- Spezifische Umweltaussage, etwa „30 % Rezyklat“
- Messung, Prüfbericht oder Berechnung als Beleg. Betrifft die Aussage nur einen Teil des Produkts, hält die Akte fest, welchen; zur Reichweite von Umweltaussagen siehe Anhang I Nr. 4b.
- Nachhaltigkeitssiegel
- Zertifizierungssystem mit Zertifikat oder ein behördlich festgesetztes Siegel (Anhang I Nr. 2a)
- Klimaaussage, etwa „klimaneutral“
- Minderung in der eigenen Wertschöpfungskette. Stützt sich die Akte nur auf Kompensation, weist das Archiv darauf hin (Anhang I Nr. 4c).
- Zukunftsversprechen, etwa „bis 2030 klimaneutral“
- Umsetzungsplan mit messbaren Zielen und die Überprüfung durch einen unabhängigen Sachverständigen (Art. 6 Abs. 2 Buchst. d)
- Vergleich, etwa „weniger Verbrauch als das Vorgängermodell“
- Methode des Vergleichs, verglichene Produkte und die Messung, die den Vergleich trägt
- Haltbarkeit oder Reparierbarkeit, etwa „10.000 Betriebsstunden“
- Beleg unter normalen Nutzungsbedingungen (Anhang I Nr. 23d bis 23j)
Was das Archiv festhält
- Den Wortlaut der Aussage, genau wie er auf dem Medium steht. Ab der Aktivierung lässt er sich nicht mehr ändern, ebenso Fallgruppe, Medium, Produkt, Teilaspekt und Beginn.
- Jeden Beleg als Dokumentversion mit Belegart. Jede Datei läuft durch dieselbe Eingangsprüfung wie Anleitungen, mit Virenscan und Prüfsumme; die Nachweislage zählt nur Belege, deren Datei die Prüfung bestanden hat.
- Den Zeitraum jeder Zuordnung. Zuordnungen werden nicht gelöscht, nur beendet, damit sich für jeden Stichtag zeigen lässt, worauf sich die Aussage damals stützte.
- Die Lücke. Fehlt eine Belegart, zeigt die Liste das an. Aktivieren lässt sich die Aussage dann nur mit ausdrücklicher Bestätigung, und das Protokoll hält die Lücke fest.
- Die Wiedervorlage für Siegel, Zukunftsversprechen und Vergleiche, deren Grundlage regelmäßig zu prüfen ist.
- Den Export. Beim Anbieterwechsel gehen Aussagen, Zuordnungen und Belege mit Prüfsummen mit, die Belege als ausgelieferte Fassung samt Prüfsumme des Originals.
Was EUmanual bei Umweltaussagen nicht leistet
EUmanual beurteilt nicht, ob eine Aussage zulässig ist, und sagt kein rechtliches Ergebnis zu. Das Archiv sagt, welche Belegart fehlt, nicht, ob ein vorhandener Beleg die Aussage trägt. Das bleibt eine Frage für Ihre Rechtsberatung. Die Angaben, die die Richtlinie beim Verkauf an Verbraucher verlangt, etwa zur Haltbarkeit, zu Softwareaktualisierungen oder zur Reparierbarkeit, gehören nicht zum Archiv.
Wie die Anleitungen nach Maschinenverordnung ausgeliefert werden, steht unter Produkt und Maschinenverordnung 2027. Für ein Gespräch über Ihre Aussagen: Kontakt.